Förderungsmöglichkeiten
Eltern haben generell die Möglichkeit durch das zuständige Jugendamt in der
Kindertagespflege gefördert zu werden. Ein eventueller Eigenanteil richtet sich hierbei nach
dem Einkommen der Eltern.
Um gefördert zu werden stellen die Eltern einen Antrag beim Landkreis. Dort werden die
Anspruchsvoraussetzungen geprüft und die Höhe der "Kostenbeiträge" berechnet. Danach
folgt ein Bescheid an die Eltern und eine Information an die Tagespflegeperson. Anschließend
müssen monatlich die "Zeitnachweise" mit Unterschriften des Arbeitgebers oder der Schule,
sowie der Tagespflegeperson eingereicht werden. Nun wird der Zuschuss an die
Tagespflegeperson ausgezahlt. Darüber hinaus vereinbarte Kosten werden von den
Erziehungsberechtigten des Tagespflegekindes direkt an die Tagespflegeperson gezahlt.
Hier folgen die wichtigen Informationen zum Antrag auf Förderung in er Kindertagespflege:
“Liebe Eltern,
damit einer erfolgreichen Betreuung Ihres Kindes / Ihrer Kinder in der Kindertagespflege
nichts mehr im Weg steht, möchten wir Ihnen noch ein paar Informationen und
Anregungen mit auf den Weg geben.
Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot, dass sich an die Kinder im Alter von 0 – 13
Jahren richtet.
Voraussetzungen für die finanzielle Förderung der Kindertagespflege
Die Betreuung in der Kindertagespflege wird gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, dem Landkreises Friesland, gefördert, wenn die
Tagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII verfügt oder eine
Erlaubnis gemäß dieser Vorschrift nicht erforderlich ist und die Tagespflegeperson im
Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist.
Ihr Kind ist unter einem Jahr:
Die Tagespflege wird unter anderem gefördert, wenn Sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, auf Arbeitsuche sind oder sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden. Der
Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ihr Kind ist ein Jahr alt, hat das dritte Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet:
Zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz werden maximal 20
Betreuungs-stunden (entspricht 4 Std. pro Tag = einem Halbtagskindergartenplatz)
gefördert, sofern kein zusätzlicher individueller Bedarf aufgrund von z. B. Erwerbstätigkeit
besteht.
Ihr Kind ist über drei Jahre alt:
Für Kinder ab drei Jahren steht das Betreuungsangebot der Kindertagespflege bei
individuellem Bedarf ergänzend zum Besuch von Kindergarten und Schule zur Verfügung
gestellt, wenn kein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen vorhanden ist.
Umfang der Betreuung
Über Ihre Arbeits-/Ausbildungszeiten müssen Sie bei Antragstellung einen Nachweis des
Arbeitgebers, Ausbildungs- oder Maßnahmeträgers vorlegen. Die Wegzeiten zwischen
dem Arbeits- bzw. Ausbildungsort und der Kindertagespflegestelle werden angemessen
berücksichtig.
Des Weiteren gilt:
- Der Betreuungsumfang darf 20 Betreuungsstunden pro Monat nicht unterschreiten.
- Maximal werden 45 Betreuungsstunden in der Woche gefördert, das entspricht
maximal 9 Betreuungsstunden pro Tag
- Der Umfang der Betreuungsstunden wird durch Vorlage des Betreuungsvertrages
(zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson) nachgewiesen.
Die Höhe des Stundensatzes beträgt bei geeigneten und qualifizierten Tagespflegepersonen
4,20 € pro Betreuungsstunde.
Kostenbeitragsberechnung
Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser
wird aus der Anzahl der Betreuungsstunden und dem maßgeblichen Nettoeinkommen des
Vorjahres der Familie, welches sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Bezüge ergibt, errechnet.
Für Ausfallzeiten wie z. B. Krankheit, Urlaub wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Auch Eltern mit einem hohen Einkommen erhalten eine einkommensunabhängige
Förderung. Der Kostenbeitrag beträgt bei Zuordnung zur höchsten Einkommensstufe 2,52
€ je Betreuungsstunde.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind in der Familie wird der Kostenbeitrag in der
Kindertagespflege reduziert.
Auf Antrag kann der von der wirtschaftlichen Jugendhilfe errechnete Kostenbeitrag ganz
oder teilweise erlassen werden, wenn der Kostenbeitrag den Eltern bzw. dem Elternteil
nicht zuzumuten ist.
Betreuungsvertrag
Vor Beginn der Betreuung empfehlen wir Ihnen mit der Tagespflegeperson einen
privatrechtlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag dient zum einen als
Berechnungsgrundlage für den Kostenbeitrag und zum anderen treffen Sie verbindliche
Vereinbarungen über die Regelungen zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes sowie
zur Vergütung der Kindertagespflege.
Insbesondere eine Vollmacht für Notfälle und Hinweise auf Krankheiten Ihres Kindes
können hier schriftlich festgehalten werden. Ergänzend sollte eine Kopie der
Krankenversichertenkarte in der Tagespflegestelle hinterlegt werden.
Versicherungsschutz des Kindes
Kinder, die von einer Kindertagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII betreut werden, sind
gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VIII gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung jedoch ist,
dass die Tagespflegeperson über eine gültige Erlaubnis verfügt bzw. die Eignung vom
zuständigen Jugendhilfeträger geprüft wurde.”
Quelle: Landkreis Friesland
© Nicole Weinhold